Kategorien
Soziale Arbeit

Offene Kinder- und Jugendarbeit – eine kommunale Aufgabe

Von Heinz Hermann Baumgarten

Der Beitrag wurde dem Themenheft «18 = erwachsen, mündig, volljährig, 13 – 25 = Jugend» der Basler Freizeitaktion (BFA) aus dem Jahre 2004 entnommen, an wenigen Stellen korrigiert und mit fehlenden Literaturangaben und Anmerkungen versehen sowie mit der Abbildung «Bereiche der Jugendhilfe» ergänzt.
Im Editorial wird gefragt: «Mündig, erwachsen, volljährig sein – und trotzdem noch eine Jugendliche oder ein Jugendlicher: ein Widerspruch? Nein! Die vorliegende BFA-Info zeigt von verschiedenen Seiten her auf, dass der Begriff ‹Jugend› die Altersgruppe der jungen Erwachsenen mit einschliesst.
Die offene Kinder- und Jugendarbeit wird oft auf die Zielgruppe der unter 18-Jährigen beschränkt. In Quartier-Jugendtreffpunkten stören die Älteren und dominieren die Jüngeren oder verhindern gar deren Zutritt. Wenn die Treff-Leitung sie dann darauf aufmerksam macht, dass der Quartier-Jugendtreff nicht für sie gedacht ist, klagen sie: ‹Wohin sollen wir denn gehen?›

Das Erlangen der […] Mündigkeit (Volljährigkeit) mit 18 Jahren ist begleitet von Fragen, Unsicherheiten und Problemstellungen. Viele junge Menschen brauchen in dieser Übergangsphase Angebote zu deren Bewältigung. Die dafür einzusetzenden Mittel sollten nicht zu knapp bemessen sein, denn diese Investitionen machen sich mittel- und längerfristig mehr als bezahlt. […]
Haben wir in den letzten Jahren die Altersgruppe von 18 bis 24-Jährigen der Jugend zu wenig beachtet? Diese Gruppe zu wenig in der Planung und Konzeption berücksichtigt? Zu wenig erkannt, welche Folgekosten auf uns zu kommen, wenn diese Gruppe nicht integriert werden kann – durch Ausbildung, Angebote an Arbeitsstellen, Beratung und anderem?»
Diese BFA-Info beabsichtigte, Gespräche und Diskussionen unter Politikern, Fachleuten und in der Öffentlichkeit auszulösen.
2014 – zehn Jahre später – dürfen wir feststellen, dass sich auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendförderung, der Kinder- und Jugendhilfe und des Kindes- und Jugendschutzes in unserem Lande und besonders im Kanton Basel-Stadt entscheidende Umwälzungen sowohl im Rahmen departementaler Zuständigkeiten als auch auf Verfassungs- und Gesetzesebene vollzogen haben. So steht als vorläufiger Abschluss am 10. Dezember 2014 im Grossen Rat das neue «Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)» zur Abstimmung an, mit dem das «Gesetz betreffend kantonale Jugendhilfe, Jugendhilfegesetz, JHG» aus dem Jahre 1984 abgelöst werden soll – Grund genug für eine kleine Rückschau.

Offene Kinder- und Jugendarbeit Basel-Stadt [Stand: 2004]1

1. «Jugend» – ein unbestimmter Begriff

Es gibt keinen normierten Begriff von «Jugend». Der Ausdruck «Jugend» wird von verschiedenen Disziplinen unterschiedlich verwendet: Soziologie, Psychologie, Pädagogik, Kriminologie etc. Im engeren Sinn wird unter «Jugend» die Zeit zwischen Kindheit und Erwachsensein verstanden.
Im gewöhnlichen Sprachgebrauch umfasst «Jugend» immer Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene. Bei den Kindern unterscheiden wir zwischen Kleinkind-, Vorschul- und Schulalter. Das Jugendalter bezieht sich auf den Zeitraum zwischen dem 12./13. und dem 21. Lebensjahr, «wobei jedoch die heutige Tendenz zu berücksichtigen ist, die Dauer des Jugendalters bis weit in das dritte Lebensjahrzehnt hinein zu verlängern»2. Es wird unterteilt in Vorpubertät (12 – 14), Pubertät (14 – 18), Adoleszenz (18 – 21) und Post-Adoleszenz (bis 25). Dem entspricht z. B. das deutsche Kinder- und Jugendhilfegesetz insofern konsequent, als es jungen Menschen die gesetzlichen Hilfen – unter bestimmten Voraussetzungen – bis zum 27. Altersjahr gewährt. Aber auch das Gesetz betreffend kantonale Jugendhilfe (JHG) ermöglicht die «Weiterführung der Hilfeleistung bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, sofern diese im Zeitpunkt des Erreichens der Mündigkeit gewährt wird und ein Abbruch der Hilfeleisung nicht verantwortet werden kann» (§ 4 JHG). Der oder die junge Erwachsene muss der Weiterführung allerdings zustimmen; sie darf nicht aufgezwungen werden.

2. Unterschiedliche Bestimmung in den Gesetzen

Ein Blick in unsere einschlägigen Gesetze zeigt, dass es keine einheitliche Bestimmung von Kindern und Jugendlichen gibt. Das Recht definiert das Jugendalter nur in wenigen Bestimmungen. So ist in der UNO-Kinderrechtskonvention ausschliesslich vom Kind die Rede. Nach Art. 1 KRK ist «ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt». Die schweizerische Bundesverfassung spricht von Kindern und Jugendlichen, ohne diese altersmässig näher zu kennzeichnen. Das Zivilgesetzbuch spricht nur vom Kind. Kind ist man bis zum Eintritt der Mündigkeit, d. h. mit Erreichen des 18. Altersjahres. Die eidgenössische Pflegekinderverordnung3 nennt nebeneinander Unmündige und Kinder.
Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen Kinder unter 7 Jahren, Kinder im Alter von 7 – 15 Jahren und Jugendlichen im Alter von 15 – 18 Jahren sowie jungen Erwachsenen im Alter von 18 – 25 Jahren; letztere unterliegen aber nicht dem Jugendstrafrecht.4 Das Arbeitsgesetz bezeichnet Jugendliche in Art. 29 als «Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 19. Altersjahr und Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr».5 Das baselstädtische Gesetz betreffend kantonale Jugendhilfe (JHG)6 versteht unter Jugendliche «alle unmündigen Personen» (§ 2 Abs. 2 JHG).

3. Ziel der kantonalen Jugendhilfe

Die kantonale Jugendhilfe bezweckt die Förderung von Jugendlichen bei der Entfaltung ihrer Persönlichkeit, soweit diese Aufgabe nicht vom Inhaber der elterlichen Sorge und von der Schule wahrzunehmen ist (§ 1 JHG).
Dieses Globalziel steht in Übereinstimmung mit der Bundesverfassung (BV), wonach Bund und Kantone sich dafür einsetzen, dass «Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden» (Art. 41 Abs. 1 Buchst. g BV).
Als Aufgabenbereiche der kantonalen Jugendhilfe gelten die Jugendpflege und die Hilfe für Jugendliche in besonderen Lebenslagen. Sowohl die Jugendpflege als auch die Hilfe in besonderen Lebenslagen sind Sammelbegriffe für ein Bündel von Massnahmen und Angeboten.
Zur Jugendpflege zählen u. a. die Freizeiteinrichtungen, der Kulturbereich und die ausserschulische Jugendbildung (vgl. H.H. Baumgarten: Schematische Übersicht der Jugendhilfe im Kanton Basel-Stadt sowie Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe).

Schematische Übersicht der Jugendhilfe im Kanton Basel-Stadt

4. Freizeiteinrichtungen

Bei den Freizeiteinrichtungen ist zu unterscheiden zwischen den Angeboten für Kinder (z.B. beaufsichtigte Spielplätze der Robi-Spiel-Aktionen) und für Jugendliche (z.B. Jugendtreffs in den Quartieren, Mädchentreff «Mädona», Sommercasino als quartier-übergreifendes Jugendkulturzentrum der Basler Freizeitaktion). Jugendpflege ist ein eher überholter Begriff, der heute – soweit er die Freizeit von Kindern und Jugendlichen betrifft – entweder durch «ausserschulische Jugendarbeit» oder durch den noch gängigeren Begriff «Offene Kinder- und Jugendarbeit» ersetzt wird.
«Ausserschulische Jugendarbeit vermittelt Kindern und Jugendlichen Gelegenheit zur Persönlichkeitsentfaltung sowie zur Wahrnehmung staatspolitischer und sozialer Verantwortung durch aktive Mitarbeit in Jugendorganisationen, beispielsweise durch Übernahme von leitenden, betreuenden oder beratenden Funktionen» – namentlich in den Bereichen Spiel und Sport; Gesundheit, Natur und Umwelt; Bildung, Kultur und Gesellschaft (Art. 2 Abs. 1 und 2 Jugendförderungsgesetz vom 06.10.1989).7
Offene Kinder- und Jugendarbeit spielt sich ausserhalb von Elternhaus, Schule und Ausbildung/Arbeit ab, so dass sie auch als dritte Sozialisationsinstanz bezeichnet werden kann. «Offen» ist durch zwei Merkmale gekennzeichnet:

  • Die Benützung der Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit durch Jungen und Mädchen bzw. durch junge Frauen und junge Männer ist an keine Mitgliedschaft gebunden ist und beruht auf freiwilliger Grundlage.
  • Die Offene Kinder- und Jugendarbeit ist bezüglich ihrer Angebote nicht starr festgelegt und arbeitet mit dem «offenen Prinzip».

Offene Kinder- und Jugendarbeit ist sozialräumlich ausgerichtet und bedarf der Vernetzung mit anderen Organisationen und Einrichtungen im Quartier, im Gemeinwesen und in der Region. Sie orientiert sich an der Lebenswelt der jungen Menschen sowie an ihren Interessen und Bedürfnissen und beachtet geschlechtsspezifische Ansätze.
Zur Offenen Kinder- und Jugendarbeit gehört auch die «Mobile Kinder- und Jugendarbeit», sofern sie sich als Anbieter von Freizeitaktivitäten im öffentlichen Raum versteht und einen entsprechenden Auftrag hat. Als solche hat sie eine andere Zielgruppe im Visier als die «Gassenarbeit» des Vereins «Schwarzer Peter».
Offene Kinder- und Jugendarbeit fördert die Emanzipation, Partizipation, Prävention und Integration, die in den «Jugendpolitischen Leitzielen der Kommission für Jugendfragen Basel-Stadt» vom 23. Januar 1997 näher erläutert werden. Letztlich geht es um den Erwerb von Autonomie und Selbstbestimmung mit sozialer Verpflichtung.
Insofern kommt dem selbstbestimmten Tun in allen Angeboten – Musik, Konzerte, Tanz/Disco, Kreativität, Spiel und (Trend-) Sport, neue Medien, Gespräche, Kurse/ Workshops – hohe Priorität zu. Offene Kinder- und Jugendarbeit hat selbstverständlich auch Platz für Geselligkeit, Entspannung, Nichtstun oder einfach Spass-Haben. Freizeit ist der «Freiraum», der neben Schule, beruflicher Ausbildung oder Arbeit für die Wahrnehmung von Eigen- oder Gruppeninteressen und damit als soziales Lernfeld genutzt wird.

5. Offene Kinder- und Jugendarbeit geht über die Mündigkeit hinaus

Die Altersgruppen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit beziehen sich auf Kinder (5 – 10/12 Jahre), auf Jugendliche (11/12 –18/20 Jahre) und auf junge Erwachsene (18 – 25 Jahre). Das Erreichen der Mündigkeit bzw. der sog. Volljährigkeit bildet nicht eine automatische Grenze für die Offene Kinder- und Jugendarbeit. Im Gegenteil: Trotz Mündigkeit befinden sich die meisten jungen Erwachsenen in ökonomischer Abhängigkeit von den Eltern und wohnen in der Regel noch bei ihnen. Sie sind zwar ausgestattet mit allen Rechten und Pflichten eines Erwachsenen und besitzen – als Schweizer Bürger – das aktive und passive Wahlrecht. Doch sind sie nur bedingt in der Lage, für ihren Lebensunterhalt allein aufzukommen.
Die Jugendtreffs in den Quartieren werden hauptsächlich von Jugendlichen zwischen 16 – 17 Jahren besucht; der Ausländeranteil ist weiter gestiegen und liegt bei ca. 80 %. Das Durchschnittsalter der Besucherinnen und Besucher im Sommercasino liegt bei 20,5 Jahren, und der schweizerische Anteil bewegt sich zwischen 60 – 65 %. Schulen haben dagegen als Ort der Freizeitgestaltung bislang einen vergleichsweise unbedeutenden Stellenwert; sie bilden aber eine wichtige Schnittstelle zur Offenen Kinder- und Jugendarbeit.

Bereiche der Jugendhilfe

6. Jugendinformation und Jugendberatung8

Zur Offenen Kinder- und Jugendarbeit gehören auch die Jugendinformation und die Jugendberatung, auf die gerade die jungen Erwachsenen angewiesen sind. Für sie gibt es keine anderen Beratungsstellen. So wie die sog. «Lückekinder» zwischen 10 – 13/14 Jahren, die sich auf dem Spielplatz nicht (mehr) wohl fühlen, sich aber noch nicht in den Jugendtreff trauen, Gefahr laufen, zwischen Tisch und Bank zu fallen, können junge Erwachsene sich ins gesellschaftliche Abseits begeben, wenn ihnen der Zugang zu einem Jugendzentrum nicht mehr möglich bzw. verwehrt ist.

7. Offene Kinder- und Jugendarbeit – eine kommunale Aufgabe9

Das Gesetz betreffend kantonale Jugendhilfe unterstreicht die Notwendigkeit der Persönlichkeitsförderung junger Menschen und betrachtet die Jugendpflege als ihre Aufgabe. Der Kanton Basel-Stadt selbst führt keine eigenen Freizeiteinrichtungen für Kinder und Jugendliche, sondern greift auf nichtstaatliche Träger zurück. Deren Tätigkeit auf diesem Gebiet wird als wichtiger Bereich der Jugendhilfe betont. Hauptträger der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sind in unserem Kanton vor allem die Pro Juventute10, die Gesellschaft für das Gute und Gemeinnützige Basel (GGG) und die Basler Freizeitaktion (BFA).
Hinzu kommen die vom Erziehungsdepartement betriebenen Spiel- und Bastelhorte, «um unbeaufsichtigte, schulpflichtige Kinder nach Schulschluss vor den Gefahren der Strasse zu bewahren und zu einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung anzuhalten» (§ 4 VO über Ferienversorgung und Freizeitbeschäftigung von Schulkindern vom 14. Oktober 1958).11
Der Kanton unterstützt die nichtstaatlichen Freizeitanbieter durch einmalige oder laufende Beiträge (Art. 21 JHG). Er sichert ihnen ferner fachliche Beratung und Förderung der Zusammenarbeit mit den staatlichen Stellen zu (Art. 22 JHG). Dies verlangt ein partnerschaftliches Miteinander im Hinblick auf die Planung, Sicherstellung und Weiterentwicklung bedarfsgerechter Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit.
Dabei ist der demografischen Entwicklung Rechnung zu tragen. Steigende Jugendarbeitslosigkeit und neue Armut werden in den Jugendtreffs sichtbar und fordern zum Handeln auf. «Gerade die Entwicklung nichtkommerzieller, offener betreuter Freizeiteinrichtungen […] muss unter dem Gesichtspunkt der veränderten Lebenslagen und Bewältigungsaufgaben […] junger Menschen gesehen werden.»12 Dagegen steht die Nutzung von kommerziellen Freizeitangeboten in einem direkten Zusammenhang mit den finanziellen Mitteln, über die Jugendliche und junge Erwachsene verfügen.
«Für viele junge Menschen ist der Freizeitraum ein zentrales und nicht primär von Fremderwartungen bestimmtes Feld. In ihm werden wichtige Schritte der Selbstfindung, Erprobung [und Kreativität] vollzogen.»13 Kinder- und Jugendtreffs sind Orte, in denen «Abgrenzung von der Erwachsenenwelt» und ihren Forderungen möglich ist und soziale Benachteiligung kompensiert werden kann.14

8. Departementale Zuständigkeiten15

Jugendhilfe ist eine typische Querschnittsaufgabe. Wenn man näher hinsieht, haben alle Departemente in irgendeiner Form mit ihr zu tun. Doch die Zuständigkeit bzw. Federführung für die Jugendhilfe ist auf zwei Departemente verteilt:

  • Erziehungsdepartement: Kindergarten/Schule/Bildungseinrichtungen, Früherfassung, familienunterstützende und -ersetzende Einrichtungen wie Krippen/ Horte/Tagesheime, Heime, schulgebundene Jugendarbeit/Spiel- und Bastelhorte/Ferienkolonien, Schülerclub, Quartierarbeit etc.
  • Justizdepartement: Behördlicher Kinder- und Jugendschutz, Schulsozialarbeit, Prävention, Offene Kinder- und Jugendarbeit, Jugend- und Familienfragen. Steuerung auf dem Gebiete der Offenen Kinder- und Jugendarbeit.

Die Kommission für Jugendfragen setzt sich zusammen aus dem Präsidenten [heute: Vorsteher des Erziehungsdepartementes], dem Sekretär und paritätisch aus 10 Vertreterinnen und Vertretern der staatlichen und nichtstaatlichen Jugendhilfe. Sie hat gegenüber allen Departementen eine Beratungsfunktion auf dem Gebiete der kantonalen Jugendhilfe, insbesondere in Fragen der Organisation und Planung. Zur Planung gehört der periodisch zu ermittelnde Bedarf. Auf dem Gebiete der Offenen Kinder- und Jugendarbeit ist dies nur in enger Zusammenarbeit mit den nichtstaatlichen Trägern möglich. Der Jugendkommission obliegt auch die Begutachtung von Jugendhilfe-Projekten.16 Das bedingt gut strukturierte Kommunikationsprozesse, eine hohe fachliche Kompetenz und breite Kooperationsbereitschaft auf Seiten der kantonalen Fachstellen sowie der staatlichen und nichtstaatlichen Träger, den partnerschaftlichen Einbezug der staatlichen und nichtstaatlichen Träger in den fach- und jugendpolitischen Diskurs über Ziele, Absichten und Strategien und die gebotene Transparenz.

9. Was fehlt?

Wir haben zwar ein Subventionsgesetz17, und wir haben diverse staatliche Stellen, die sich mit der finanziellen Unterstützung von kantonalen Aufgaben befassen, welche von nichtstaatlichen Trägern wahrgenommen werden. Doch fehlen neben einer verbesserten Vernetzung und einer systematischen Wirkungsprüfung insbesondere

  • ein kantonales Rahmenkonzept für die Offene Kinder- und Jugendarbeit, das gemeinsam von den staatlichen Fachstellen und den nichtstaatlichen Trägern der Offenen Kinder- und Jugendarbeit erarbeitet wird,18
  • ein Steuerungskonzept für die Offene Kinder- und Jugendarbeit,19
  • die Bezeichnung der kantonalen Fachstelle, welche für die Planung, Qualitätsentwicklung, Fachberatung sowie für das Controlling und das Berichtswesen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit zuständig ist.20

«Qualitätsanforderungen an freie Träger setzen klare und operationalisierte Ziel- und Qualitätsvorstellungen bei den öffentlichen Trägern voraus, die diese auch auf sich selbst anzuwenden haben. Die Kriterien für die grundsätzliche Beurteilung der Qualität von Konzepten, Strukturen, Prozessen und Ergebnissen der Jugendarbeit müssen in einem gemeinsamen und partnerschaftlichen Prozess erarbeitet werden, an dem auch die Fachwissenschaft beteiligt werden sollte.»21
Das Gesetz betreffend kantonale Jugendhilfe wird heuer [2004 !] 20 Jahre alt und ist somit längst ein «junger Erwachsener». Dieser Geburtstag sollte zum Anlass genommen werden, das Rahmengesetz auf seine Tauglichkeit hin zu überprüfen und den Erfordernissen prospektiver Jugendhilfe und Offener Kinder- und Jugendarbeit anzupassen. Dazu gehört auch der Erlass der seit Jahren überfälligen Ausführungsbestimmungen (§ 26 JHG). Bei einer allfälligen Revision wäre auch zu prüfen, ob der Jugendkommission über die Beratungsfunktion hinaus entsprechende Entscheidungskompetenzen auf dem Gebiete der kantonalen Jugendhilfe und speziell der Offenen Kinder- und Jugendarbeit zu übertragen sind.22

Lic. phil. Heinz Hermann Baumgarten,
ehem. Leiter Jugendamt Basel-Stadt

1 Erschienen unter dem Titel «Offene Kinder- und Jugendarbeit» in: bfa-info Nr. 11/2004, 5 – 11.

2 Stichwort «Jugendalter». In: Dietrich, Georg; Walter, Hellmuth: Grundbegriffe der psychologischen Fachsprache. München 1970, 145.

3 Die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) hat wesentliche Änderungen erfahren durch die Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10.10.2012, in Kraft seit 01.01. 2013 (AS 2012 5801).

4 Die Sonderbestimmungen in den Art. 82 – 99 StGB des Jugendstrafrechts von 1971 – Kinder: 7- bis 15-Jährige (Art. 82 – 88 StGB); Jugendliche: 15- bis 18-Jährige (Art. 89 – 99 StGB) – wurden ersetzt durch das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) vom 20. Juni 2003 (Inkrafttreten: 01. 01.2007). Nach Art. 3 Abs. 1 JStG findet es Anwendung auf Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. Gemäss Art. 4 JStG benachrichtigt die zuständige Behörde bei Straftaten vor dem 10. Altersjahr die gesetzlichen Vertreter des Kindes; liegen Hinweise für besondere Hilfe vor, ist auch die Kindesschutzbehörde oder die durch das kantonale Recht bezeichnete Fachstelle für Jugendhilfe – in Basel-Stadt der Kinder- und Jugenddienst (KJD) – zu benachrichtigen.

5 Die Sonderschutzvorschrift für jugendliche Arbeitnehmer in Art. 29 Abs. 1 wurde bezüglich der Altersgrenzen herabgesetzt und heisst neu: «Als Jugendliche gelten Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr.» (BG vom 23.06.2006, in Kraft seit 01.01.2008 (AS 2007 4957; BBl 2004 6773).

6 Das Gesetz betreffend kantonale Jugendhilfe JHG vom 17.10.1984 (in Kraft per 01.01.1985) soll durch das «Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)» ersetzt werden und wurde dem Grossen Rat zur Abstimmung im Dezember 2014 überwiesen.

7 Das Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) vom 06.10.1989 (Inkrafttreten: 01.01.1991) wurde aufgehoben und durch das Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) vom 30. 09.2011 (Inkrafttreten: 01.01.2013).

8 Jugendinformation und Jugendberatung sind seit jeher genuine Bestandteile der Offenen Kinder- und Jugendarbeit. Ursprünglich nahm das Kaffi Schlappe der Basler Freizeitaktion BFA Aufgaben der Jugendinformation wahr. Im Frühjahr 2009 griff das Connect Café Basel im Rahmen eines vom Erziehungsdepartement subventionierten und auf zwei Jahre angelegten Projekts die Idee der Schaffung einer zentralen Anlauf- und Informationsstelle für Kinder- und Jugendliche im Unternehmen Mitte an der Gerbergasse 30 auf. Beabsichtigt war die Schaffung einer Plattform für Kinder und Jugendliche mit Informationen über wichtige Themen und über bestehende Organisationen und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene. Darüber hinaus ging es dem Connect Café um die Unterstützung und Förderung von Ideen und Initiativen junger Menschen. Das Projekt wurde mit einer Evaluation durch das Institut Kinder- und Jugendhilfe der Fachhochschule Nordwestschweiz verbunden, das seinen Bericht im April 2010 erstattete. Ende Mai 2011 wurde das Projekt beendet.

9 Gemäss § 18b lit. g Gemeindegesetz vom 17.10.1984 gehören Dienstleistungen und Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Freizeit und Sport zu den Kernaufgaben. Darunter fällt auch die Offene Kinder- und Jugendarbeit. In Basel-Stadt ist das Erziehungsdepartement für die gesamte Kinder- und Jugendarbeit zuständig.

10 Die Pro Juventute Basel hat die Robi-Spiel-Aktionen, deren alleiniger Träger sie viele Jahre war – später neben der GGG Basel als Mitträger –, mit namhaften finanziellen Beiträgen unterstützt (heutiger Träger: GGG Gesellschaft für das Gute und Gemeinnützige Basel).

11 Der Regierungsrat hat «im Zusammenhang mit einer neuen Weisung für die Vergütung der Leitung von freiwilligen Kursen und ähnlichen Angeboten sowie für Tätigkeiten in Verbindung mit Jugend und Sport die Verordnung über Ferienversorgung und Freizeitbeschäftigung von Schulkindern vom 14. Oktober 1958 aufgehoben. Die Weisung wird rückwirkend auf den 1. Mai 2006 wirksam». (Medienmitteilung des Regierungsrats vom 05.09.2006.)

12 Sächsisches Staatsministerium für Soziales (Hrsg.): Zweiter Sächsischer Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien und die Entwicklungen, die Leistungen und die Perspektiven der Kinder- und Jugendhilfe in Sachsen. Dresden 2003, S. 77.

13 Ebd.

14 Ebd.

15 Aufgrund der Verwaltungsreform wurde die zivilrechtliche Kinder- und Jugendhilfe und die Offene Kinder- und Jugendarbeit im Erziehungsdepartement zusammengeführt. Für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen ist ab 01.01.2013 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zuständig (Departement Wirtschaft, Soziales und Umwelt).

Die Jugendstrafrechtspflege ist Angelegenheit der Jugendanwaltschaft. Die Verfahren werden mit Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte abgeschlossen oder zur Beurteilung an das Jugendgericht überwiesen. Für den Vollzug der ausgesprochenen Strafen oder Schutzmassnahmen ist die Jugendanwaltschaft zuständig.

16 Dies ist Aufgabe der Abt. Jugend- und Familienförderung (JFF) und/oder der Fachstelle offene Kinder- und Jugendarbeit, Abt. Jugend- und Familienangebote des Bereichs Jugend, Familie und Sport (JFS) des Erziehungsdepartements.

17 Das Subventionsgesetz vom 18.10.1984 wurde durch das Staatsbeitragsgesetz vom 11.12.2013 (wirksam seit 26.01.2014) ersetzt. Es unterscheidet zwischen Finanzhilfen und Abgeltungen. Neu wird zudem auch zwischen Betriebs- und Investitionsbeiträgen unterschieden. Finanzhilfen werden gewährt, um freiwillige Leistungen zu erhalten oder zu fördern. Abgeltungen sollen finanzielle Lasten ausgleichen oder mildern, die aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben entstehen.

18 Offene Kinder- und Jugendarbeit Basel-Stadt 2006. Konzept mit Leitsätzen. Massnahmen und Prioritäten. Herausgeber: Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt. Basel 2006; Bereich Jugend, Familie und Sport des Erziehungsdepartements Basel-Stadt (Hrsg.): Offene Kinder- und Jugendarbeit – Bericht zur Planung mit exemplarischer Berücksichtigung des Sozialraums mittleres Kleinbasel. Autor: Marco Riesch, Abt. Jugend- und Familienförderung. Basel 2011. (Siehe Planungsbericht OKJF: Erste Schlussfolgerungen und Standpunkte).

19 Im Vorwort des vorgenannten Planungsberichts Offene Kinder- und Jugendarbeit betont der Bereichsleiter Hansjörg Lüking bezüglich der von Bund und Kanton zur Verfügung gestellten Gelder und deren Verwendung: «Dazu bedarf es einer entsprechenden Planung, Abstimmung und Steuerung der Angebote», was die Frage aufwirft, was es u.a. beispielsweise an Leistungen in der offenen Kinder- und Jugendarbeit braucht. Neben der Erfassung der Angebote, ihrer Überprüfung und Bewertung geht es darum, «der Politik Grundlagen für Korrekturen und Richtungsentscheide an die Hand zu geben». Einen Schritt weiter geht das inzwischen beendete Projekt «Finanzierung OKJA» der Fachstelle Offene Kinder- und Jugendarbeit der Abt. Jugend- und Familienangebote, das zu diesem Zweck nach einheitlichen Kriterien hinsichtlich Innovation, Steuerungs­möglich ­keiten des Kantons, positiver und negativer Wirkungen sowie zumutbarer Eigenleistungen etc. – auch im Hinblick darauf, vom Kanton aus eigene Schwerpunkte setzen zu können – sieben Modelle zur Finanzierung der OKJA dem Finanzierungsmodus des geltenden Ist-Modells gegenüber stellt. Die aufbereiteten Ergebnisse bilden eine «Grundlage für die Vorbereitung der Gesuche und Verhandlungen für die Vertragsverhältnisse der Jahre 2016 bis 2019» (Schlussbericht November 2014).

20 Für die strategische Planung ist die Abt. Jugend- und Familienförderung zuständig. Die übrigen Aufgaben einschliesslich Führen der Verhandlungen hinsichtlich der Leistungsvereinbarungen, des Controlling und der Berichterstattung fallen in den Aufgabenbereich der Fachstelle Offene Kinder- und Jugendarbeit.

21 Fachausschuss 2 (Jugendarbeit) der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter: Qualitätsentwicklung in der Jugendarbeit. Ein Beitrag zur aktuellen Fachdiskussion. In: Mitteilungen Landesjugendamt Westfalen-Lippe 148/2001, S. 44.

22 Die im Entwurf «Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)» in § 17 vorgesehene Kinder- und Jugendkommission setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden, der Leistungserbringer sowie der zuständigen kantonalen Fachstellen. Als Fachkommission dient sie wie bisher der Beratung und der Förderung der Zusammenarbeit. Entscheidungskompetenzen werden ihr nicht eingeräumt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert